Telekommunikation

Zugriffsmöglichkeit auf Messenger-Dienste wie WhatsApp beschlossen

Künftig dürfen die Ermittlungsbehörden bei schwerer Kriminalität und Terrorismus auch auf die Kommunikation über WhatsApp und andere Messenger-Dienste zugreifen. Die Abgeordneten verabschiedeten am Donnerstag das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“. Darin enthalten ist auch eine eigene gesetzliche Grundlage für die Anwendung der Quellen-Telekommunikations-Überwachung (Quellen-TKÜ).

„Mit der heute vom Bundestag beschlossenen Reform der Strafprozessordnung stellen wir unsere Strafverfolgungsbehörden zeitgemäß auf“, machte der innen- und rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe, Michael Frieser, deutlich. „Bereits heute dürfen SMS und Telefongespräche überwacht werden. Es ist nur folgerichtig, wenn wir unseren Ermittlern bei bestimmten Straftaten erlauben, künftig auch die Kommunikation über Kurznachrichtendienste wie beispielsweise WhatsApp zu überwachen.“ Die herkömmliche Telekommunikationsüberwachung führt oft nicht weiter, seitdem die Täter verschlüsselte Messenger-Dienste nutzen und per Telefon kaum noch kommunizieren. Laut Bundeskriminalamt erfolgt nur noch 15 Prozent der zu überwachenden Kommunikation unverschlüsselt.

Staat muss technologisch Schritt halten

Mit der Gesetzesänderung stellen CDU und CSU sicher, dass Kriminelle und Terroristen für die Planung und Ausführung von Verbrechen nicht weiterhin völlig unbehelligt von den Ermittlungsbehörden über verschlüsselte Kurznachrichtendienste kommunizieren können. Der Staat muss technologisch Schritt halten, um insbesondere Terrorismus und organisierte Kriminalität weiterhin effektiv bekämpfen zu können. Die Verschlüsselung selbst soll nicht angegriffen werden. Vielmehr sollen die Daten vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung abgegriffen werden. Technisch kann dies über eine spezielle Software erfolgen. Außerdem schafft die Union die Voraussetzungen für die sogenannte Online-Durchsuchung. Damit können die Strafverfolger – in eng begrenzten Ausnahmefällen – beispielsweise die Nutzung eines fremden PC überwachen und dort gespeicherte Daten ohne Wissen des Betroffenen aufzeichnen. „So ermöglichen wir effiziente Strafverfolgung auf der Höhe der Zeit und zu unser aller Sicherheit“, erklärte Frieser.

Hohe strafprozessuale Hürden

Die Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung sind gewichtige Grundrechtseingriffe. Sie sind aber dann gerechtfertigt, wenn es um schwere Kriminalität und insbesondere Terrorismus geht. Die in Frage kommenden Delikte sind abschließend im Gesetz aufgelistet. Außerdem hat der Gesetzgeber weitere hohe strafprozessuale Hürden wie den Richtervorbehalt aufgestellt, um den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten. Auch die technischen Hürden sind so hoch, dass ihr Einsatz schon deshalb nur bei schwerster Kriminalität in Frage kommt.