Soforthilfemaßnahmen des Freistaates Bayern

Wichtige Links zu den entsprechenden Soforthilfeprogrammen

Der Freistaat Bayern hat wichtige Hilfsprogramme z.B. für das Kurzarbeitergeld und Steuerstundungen aufgelegt die unbürokratisch abzurufen sind. Hier informieren wir Sie im Detail über die neuesten Beschlüsse der Staatsregierung.

Das Bayerische Soforthilfeprogramm richtet sich an Firmen mit bis zu 250 Mitarbeitern. Die Unterstützungsmaßnahmen sind gestaffelt und gehen über die des Bundes hinaus. Die Soforthilfen müssen nicht zurückgezahlt werden!

Das Wichtigste in Kürze:

Die Höchstsummen der Zuschüsse wurden angepasst. Es gilt nun folgende Staffelung:

  • Unternehmen mit bis zu 5 Erwerbstätige bekommen maximal 9.000 Euro
  • Unternehmen mit bis zu 10 Erwerbstätigen bekommen maximal 15.000 Euro
  • Unternehmen mit bis zu 50 Erwerbstätigen bekommen maximal 30.000 Euro
  • Unternehmen mit bis zu 250 Erwerbstätigen bekommen maximal 50.000 Euro

Das Antragsverfahren wurde geändert: Die Antragsstellung erfolgt nun ausschließlich digital über einen Online-Antrag unter https://soforthilfe-corona.bayern/ - so soll eine schnellere Bearbeitung garantiert werden.

Wer bereits einen Antrag für die Bayerische Soforthilfe gestellt hatte, kann nun auch noch weitere Liquidität im Rahmen des neuen, abgestimmten Soforthilfeprogramms von Bund und Freistaat beantragen. Dies gilt es im digitalen Antrag zu vermerken.

Neue Definition des „Liquiditätsengpasses“ (private, liquide Mittel müssen nicht zuvor ausgeschöpft werden): Eine existenzbedrohende Lage liegt dann vor, wenn die Einnahmen nicht mehr ausreichen, um die laufenden Betriebskosten zu decken.

Alle Informationen zu der Neuregelung sowie den Link zum neuen, digitalen Antragsformular finden Sie auf unserer aktuellen Seite zur Corona-Pandemie:

https://www.csu.de/partei/parteiarbeit/arbeitsgemeinschaften/mu/corona-pandemie/

Grundsätzlich wichtig ist, dass mit der Beantragung der Soforthilfe bei der zuständigen Regierungsbehörde eine eidesstattliche Erklärung zu unterzeichnen ist, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folge der Corona-Krise vom Frühjahr 2020 ist und dass Liquiditätsengpässe, die vor dem 11.03.2020 entstanden sind, nicht förderfähig sind. Insofern sind zunächst alle liquiden Mittel aufzubrauchen, bevor eine Beantragung vorgenommen werden kann. Die Hilfen stehen in umfangreicher Höhe zur Verfügung, so dass kein Antrag sofort gestellt werden muss. Der Zuschuss wurde bereits an einige Firmen ausbezahlt, andere Anträge sind noch in Bearbeitung und werden schnellst möglich bearbeitet. Dieser Zuschuss ist voll steuerpflichtig (dieser dient ja zur Deckung der entsprechenden Betriebsausgaben).

Kurzarbeitergeld

Die entsprechenden Anträge auf Kurzarbeitergeld stehen zur Verfügung. Die Abwicklung gestaltet sich so, dass zunächst der Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur gestellt werden muss (siehe untenstehenden Link). Die genaue Abrechnung über das Kurzarbeitergeld erfolgt dann über die Erstellung der monatlichen Lohnabrechnungen. Die entsprechenden Programme stehen in der Zwischenzeit zur Verfügung. Das Arbeitsentgelt ist zunächst vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zu bezahlen, dann erfolgt eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber, ebenso die Sozialversicherungsbeiträge (siehe aber nachfolgend „Stundung der Sozialversicherungsbeiträge“).

Eine oft gestellte Frage ist, ob man eine Zuzahlung den Mitarbeitern zukommen lassen kann, da ja mit der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes beim Arbeitnehmer/in ja nur 60% des letzten Nettogehaltes (67% bei Arbeitnehmern/innen mit Kindern) ankommt. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern (freiwillig) einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. In einigen Tarifverträgen ist die Zahlung eines Zuschusses bei Kurzarbeit durch den Arbeitgeber zwingend geregelt. Findet auf das Unternehmen ein Tarifvertrag Anwendung, ist daher dringend zu empfehlen, zu prüfen, ob dieser Regelungen zur Kurzarbeit enthält und ob eine Zuschusspflicht besteht. Der Zuschuss ist generell steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge sind auf den Zuschuss aber nach der bisherigen Regelung nur dann zu zahlen, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

Steuerstundungen

Die ersten Steuerstundungen wurden zinslos seitens der Finanzbehörden genehmigt. Im Rahmen der Soforthilfe werden für bereits festgesetzte, bzw. angemeldete Steuerzahlungen diese zunächst bis zu drei Monaten zinslos gestundet, wenn eine erhebliche Härte bezüglich deren Bezahlung besteht. Auch hier sind entsprechende Versicherungen abzugeben, unrichtige Angaben können strafrechtliche Folgen haben (vgl. Sanktionsvorschriften §§ 370 und 378 der Abgabenordnung), so steht es auf dem formlosen Antrag zur Steuerstundung. Zudem wurde ein Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.2020 für alle zu zahlenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) festgelegt. Die laufende Lohnsteuer ist hier nicht mit inbegriffen, diese muss auch weiterhin pünktlich bezahlt werden.

Wichtig ist an dieser Stelle noch einmal den Hinweis, dass es sich hierbei nur um eine Stundung handelt, die dann wieder zurückgezahlt werden muss. Derzeit kann es sinnvoll sein, die Steuerzahlungen stunden zu lassen, um die Liquidität zu erhalten. Am Ende des Stundungszeitraums werden aber diese Stundungen dennoch zurückbezahlt werden müssen. Ob es hier zu einer Verlängerung des Stundungszeitraumes kommt, ist derzeit noch nicht abzusehen.

Rückholung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerungen

Wurde für das Unternehmen eine Dauerfristverlängerung beantragt (d.h. so dass die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später abgeben werden muss, also zum 10. Tag des übernächsten Monats), so musste bisher im Januar eine entsprechende elektronische Meldung an das Finanzamt übertragen werden und 1/11 der für das Vorjahr geleisteten Umsatzsteuerzahlungen (Umsatzsteuer-Soll) an das Finanzamt (als eine Art „Kaution“) gezahlt werden. Diese wurde dann mit der Dezember Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder zurückerstattet. Diese Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann man nun schon heute formlos zurückholen. Dies erfolgt mit einer geänderten Übertragung der im Januar getätigten elektronischen Meldung mit „0“. Weitere Anträge sind nicht zu stellen, die Rückerstattung der Finanzämter erfolgt bürokratiearm und schnell.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Die Herabsetzungsanträge werden derzeit seitens der Finanzbehörden zügig bearbeitet und verbescheidet. Aber auch hier ist zu beachten, dass eine Herabsetzung nur dann möglich ist, wenn es zu Einnahme-Ausfällen aufgrund der Corona-Krise voraussichtlich kommt. Sollten Ihre Einnahmen aber stabil bleiben, empfiehlt es sich nicht, jetzt entsprechende Herabsetzungsanträge zu stellen, da dann am Jahresende es zu größeren Nachzahlungen kommen würde. Auch hier sind entsprechende Versicherungen abzugeben, unrichtige Angaben können strafrechtliche Folgen haben (vgl. Sanktionsvorschriften §§ 370 und 378 der Abgabenordnung), so steht es auf dem formlosen Antrag zur Steuerstundung.

Darlehen

Auch die entsprechenden Darlehensanträge wurden in der Zwischenzeit „scharf“ geschaltet. Voraussetzung für die Beantragung eines Darlehens der KfW (Förderbank der Bundesrepublik Deutschland) oder der LfA (Förderbank des Freistaates Bayern) sind die Jahresabschlüsse 2018 und die betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31.12.2019. Zudem empfiehlt es sich, Liquiditätsberechnungen für 2020 ohne Corona-Auswirkungen und mit Corona-Auswirkungen und Liquiditätspläne für die Folgejahre 2021-2023 zu erstellen, um die voraussichtliche Höhe des Liquiditätsbedarfs zu ermitteln und die Kapitaldienstfähigkeit in den Folgejahren zur Deckung dieser Darlehen darstellen zu können.

Bei Unternehmen in der Krise (die im Jahresabschluss zum 31.12.2018 ein Unterkapital ausweisen oder keine Kapitaldienstfähigkeit nachweisen können) gestaltet sich die Beantragung der Darlehen derzeit leider noch sehr schwierig. Hier müssen Gespräche mit den Bürgschaftsbanken geführt werden, ob hier eine entsprechende Unterstützung erfolgt. Zudem gibt es gesonderte Programme für Unternehmen in der Krise, die für den Einzelfall geprüft werden müssen.

Die Beantragung der Darlehen erfolgt grundsätzlich über die Hausbank. Es wurden Erleichterungen der BaFin bezüglich der aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Maßnahmen vorgenommen, die auf der Seite der BaFin dargestellt sind.

https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html