Ausweitung der Notbetreuung in den Kitas und den Heilpädagogischen Tagesstätten in Bayern

Entlastung der Eltern bei Beiträgen

Zur Unterstützung des sozialen Bereichs in der Corona- Krise hat der Bayerische Ministerrat ein Programm Soziales beschlossen.

  • Mit dem Programm sollen insbesondere Dienste und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur unterstützt werden, die ohne entsprechende staatliche Hilfsangebote wegzubrechen drohen.

Die Schutzmaßnahmen für die bayerische Sozialwirtschaft bestehen aus drei Säulen:

  • Erste Säule: Aufgrund des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) des Bundes erhalten soziale Dienstleister monatliche Zuschüsse von maximal 75 % der sonst anfallenden Zahlungen von den Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch (mit Ausnahme SGB V und XI).
  • Zweite Säule: Der Freistaat Bayern hat am 7. April 2020 das bayerische Soforthilfeprogramm Corona auch auf wirtschaftlich tätige gemeinnützige Einrichtungen mit bis zu 250 Beschäftigten ausgeweitet. Das ist ein wichtiger Schritt, um die Liquidität vieler Einrichtungen sicherzustellen.
  • Dritte Säule: Das am 21. April 2020 beschlossene ergänzende bayerische Programm Soziales greift dort, wo Einrichtungen nicht vom SodEG profitieren und die Soforthilfen des StMWi nicht ausreichen, um eine Existenzgefährdung zu vermeiden. Denn im Unterschied zu gewerblichen Unternehmen können die sozialen Einrichtungen und Dienste im gemeinnützigen Bereich kaum Gewinne machen und in aller Regel keine adäquaten Rücklagen bilden. Anders als die gewerblichen Unternehmen profitieren sie auch nicht von den über die Soforthilfen hinausgehenden Finanzierungshilfen des Freistaats oder von Steuererleichterungen.

Das StMAS wird deshalb mit dem Programm Soziales (dritte Säule) in den folgenden Bereichen zusätzlich unterstützen:

  • Jugendherbergen, Schullandheime, Jugendbildungsstätten und Familienferienstätten sind seit 18. März 2020 geschlossen. Ihnen fehlen jegliche Einnahmen bei fortlaufenden Fixkosten (z.B. Raummieten). Sie erfüllen als Jugendhilfeeinrichtungen im Sinn des SGB VIII einen wichtigen sozialen und bildungspolitischen Auftrag. Deshalb entschädigt der Freistaat sie für 60 % der entfallenden Einnahmen bis Ende Juli 2020.
  • Zahlreiche kleinere Träger in unterschiedlichen Bereichen erleiden ebenfalls hohe Einnahmeausfälle, was zur Gefährdung von deren Existenz führt (z. B. Ehe-/Familienberatungsstellen, Einrichtungen der Jugendarbeit, Jugendwerkstätten, Mütterzentren, etc.). Auch für diese Träger sieht der Freistaat Notmaßnahmen vor.
  • Dabei sind die Hilfen nachrangig (d.h. z.B. Betriebsausfallversicherungen und Wirtschaftshilfen gehen vor bzw. werden angerechnet).

 

Ersatz entfallender Elternbeiträge in der Kindertagesbetreuung aufgrund der Betretungsverbote (Beitragsersatz)

  • Der Freistaat entlastet die Eltern von den Elternbeiträgen und unterstützt damit auch die Einrichtungsträger, die auf die Erhebung der Elternbeiträge für die Monate April, Mai und Juni verzichten.
  • Dafür stehen rd. 170 Mio. Euro zur Verfügung.
  • Eltern von Kindern, die in Notbetreuung betreut werden, müssen weiter Elternbeiträge leisten. Ein Beitragsersatz erfolgt hier nicht.
  • Aber: Der Freistaat kann Elternbeiträge nicht verbieten. Daher entscheidet jeder Träger selbst, ob er vom Beitragsersatz profitieren und dafür auf Elternbeiträge verzichten möchte.
  • Die Trägerverbände und die Kommunalen Spitzenverbände haben das Konzept einhellig begrüßt. Daher ist mit einer starken Beteiligung an dieser Lösung zu rechnen, so dass der weit überwiegende Teil der Eltern keine Beiträge wird zahlen müssen.

 

Besondere Unterstützungsbedarfe beim Hilfesystem für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder

  • Infolge der Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen ist mit einer Zunahme von häuslicher Gewalt und daher mit höheren Bedarfen bei den Frauenhäusern und Fachberatungsstellen/Notrufen zu rechnen.
  • Deshalb werden die Träger der Frauenhäuser und der Fachberatungsstellen/Notrufe mit einem pauschalen Betrag zur Finanzierung von Mehraufwendungen unterstützt. Insgesamt werden hierfür rd. 900.000 Euro bereitgestellt.
  • Unter www.bayern-gegen-gewalt.de finden von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Erwachsene, Kinder und Jugendliche Informationen und Ansprechpartner sowie FAQs rund um Corona und häusliche Gewalt.
  • Auch wer Gewalt in der Nachbarschaft bemerkt oder im Familien- oder Freundeskreis vermutet, findet dort Anlaufstellen, die mit Rat und Unterstützung zur Seite stehen.

Ausweitung der Notbetreuung in den Kitas und der Betreuung in den Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs)

  • Ab dem 27. April 2020 wird die Notbetreuung der Kinderbetreuung in Bayern behutsam erweitert:
  • Erwerbstätige Alleinerziehende können dann ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, auch wenn sie nicht in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind.
  • Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, genügt es, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Dies galt bisher nur für die Bereiche der Gesundheitsversorgung und Pflege.
  • Die Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs) der Jugendhilfe werden wegen des hohen pädagogischen und therapeutischen Förderbedarfs der dort betreuten Kinder von den Betretungsverboten ausgenommen. Die Kinder werden dort ohnehin in sehr kleinen Gruppen betreut.
  • In HPTs, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung erbringen, werden Einzelfallentscheidungen ermöglicht. Im Hinblick auf das Wohl der Kinder und deren Familien können einzelne Kinder zur Notbetreuung zugelassen werden. Denn anders als im Bereich der Jugendhilfe gehören diese Kinder häufig einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis an.

Weitere Verlängerungen von Allgemeinverfügungen

  • Die Allgemeinverfügungen zu den Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Förderstätten und Frühförderstellen wurden zunächst bis zum 3. Mai 2020 verlängert. Für die bei den Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten wurde klargestellt, dass die Arbeit auf sog. Außenarbeitsplätzen ermöglicht ist, wenn die dort Beschäftigten nicht in einem Wohnheim wohnen.
  • Auch die Allgemeinverfügung zu den erweiterten Ladenöffnungszeiten wurde zunächst bis zum 3. Mai 2020 verlängert.