Grundrentengesetz

Bundestag beschließt Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen

In zweiter und dritter Lesung beschloss der Bundestag die Einführung einer Grundrente sowie Freibeträge in der Grundsicherung und Verbesserungen beim Wohngeld. Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente wird ein wichtiges Koalitionsanliegen umgesetzt.

 

Das ist ein Erfolg, nachdem ähnliche Vorhaben in den vorangegangenen Wahlperioden gescheitert waren. Es ist aber auch ein Kompromiss, in welchem sich beide Koalitionspartner wiederfinden und bei dem sich nicht alle Wünsche haben durchsetzen lassen. Mit der Grundrente werden geringe Verdienste mit einem Zuschlag künftig rentenrechtlich stärker aufgewertet. Voraussetzung für den vollen Zuschlag in der Rente sind 35 Jahre Beitragsjahre Grundrentenzeiten, d.h. Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Einen reduzierten Zuschlag können Berechtigte bereits ab 33 Jahren Grundrentenzeiten erhalten. Einkommen oberhalb eines Einkommensfreibetrags werden auf die Grundrente angerechnet. Die Zahlung des Zuschlags erfolgt automatisch, ein Antrag ist also nicht erforderlich. Das Grundrentengesetz bedeutet für die Verwaltung einen enormen Kraftakt, da nicht nur die Neurentner ab 1. Januar 2021 von der Grundrente profitieren sollen, sondern auch einige der Millionen Bestandsrentner. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2021 werden deshalb nicht sofort sämtliche Berechtigte in den Genuss des Zuschlags kommen können: Die Neurentner werden ihrer Grundrente beginnend ab Juli 2021 erhalten. Die Verwaltung wird die bestehenden Renten sukzessive bis zum 31.Dezember 2022 überprüfen, wobei zunächst die lebensältesten Berechtigten die Grundrente erhalten sollen. Es wird in jedem Fall rückwirkend ab 1. Januar 2021 gezahlt werden.

 

Außerdem wird als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn bis zu 2.575 Euro der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung von derzeit maximal 144 Euro auf maximal 288 Euro erhöht. Die Einkommensgrenze, bis zu der man den vorgenannten Förderbetrag erhält, wird von derzeit 2.200 Euro auf 2.575 Euro brutto angehoben, wovon potentiell 2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren werden. Schließlich wird der Förderhöchstbetrag für den Arbeitgeber von 480 Euro auf 960 Euro verdoppelt.