Ehrenamt stärken - Versorgung sichern

Ab jetzt bis zum 12. Juli bewerben!

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft startet das Corona-Sonderförderprogramm „Ehrenamt stärken. Versorgung sichern.“. Gefördert werden sollen ehrenamtliche Initiativen, die in der nachbarschaftlichen Lebensmittelversorgung engagiert sind. Es richtet sich an Initiativen in ländlichen Räumen in Deutschland. Akteure, deren Maßnahmen überwiegend in kreisangehörigen Städten und Gemeinden von maximal 50.000 Einwohnern wirken, können eine Förderung von bis zu 8.000 Euro beantragen. Zielgruppe sind beispielsweise ehrenamtliche Initiativen wie Ortsgruppen der Tafeln, die für Angehörige besonders schutzbedürftiger Gruppen wie ältere, vorerkrankte oder ärmere Menschen Lebensmittel bereitstellen.

Auch wenn zwischenzeitlich viele Kontaktbeschränkungen in Folge der Corona-Pandemie wieder aufgehoben wurden, müssen sich derartige Initiativen immer noch an eine Vielzahl von weiterhin bestehenden Auflagen und neue Rahmenbedingungen anpassen, was zu erheblichen Einschränkungen sowie zusätzlichen Aufwendungen und Kosten führt. Hier will Bundesministerin Julia Klöckner helfen.

Andreas Lenz erklärt dazu: „Ich möchte alle angesprochenen Initiativen und Gruppen in meinem Wahlkreis ermutigen, sich schnell für das Programm „Ehrenamt stärken. Versorgung sichern.“ zu bewerben. Denn das Programm kann gerade in der aktuellen Corona-Situation ehrenamtlich Organisierten in den ländlichen Räumen helfen, wieder helfen zu können. Es ist oft existenziell, für ältere oder geschwächte Menschen einkaufen gehen zu können, Essensspenden zu sammeln und zu verteilen.“

Auch können Antragsteller finanzielle Zuschüsse für Pandemie-bedingte Transportleistungen erhalten. Mit den Fördermitteln sollen zudem notwendige Verbesserungen der digitalen Ausstattungen ermöglicht werden.

Bewerbungen können ab sofort unter www.bmel.de/ehrenamt-versorgung abgegeben werden. Dort sind auch alle Details zu den Förderrahmenbedingungen zu finden. Dabei gilt es schnell zu sein! Die Vergabe der Fördermittel in den Landkreisen erfolgt nach dem zeitlichen Eingang der Bewerbung.

Hier die Einzelheiten:

Wer kann sich bewerben?

Die Fördermaßnahme richtet sich an Initiativen in ländlichen Räumen in Deutschland. Es sind Initiativen antragsberechtigt, deren Maßnahmen überwiegend in kreisangehörigen Städten und Gemeinden von maximal 50.000 Einwohnern wirken.

Ab dem 24. Juni 2020 können folgende Organisationen, die über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, eine Interessenbekundung einreichen:

  • eingetragene Vereine (e.V.)
  • gemeinnützige GmbHs (gGmbH)
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • als gemeinnützig anerkannte Stiftungen des bürgerlichen Rechts
  • genossenschaftlich organisierte Dorfläden und Dorfgaststätten

Wer darf sich leider nicht bewerben?

  • Privatpersonen / Einzelpersonen (natürliche Personen)
  • nicht eingetragene Vereine, Arbeitskreise und andere Initiativen ohne eigene
  • Rechtspersönlichkeit, Vereine in Gründung
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
  • nicht rechtsfähige Stiftungen sowie Stiftungen ohne anerkannte Gemeinnützigkeit
  • Unternehmen, bspw. in den Rechtsformen e.K., OHG, KG, GmbH, AG, GmbH & Co KG, UG, Genossenschaft (außer genossenschaftliche organisierte Dorfläden und Dorfgaststätten)
  • Städte und Gemeinden
  • Parteien und Wählergruppen.
  • Antragsteller, die nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen und keine den Zielen und Werten des Grundgesetzes förderliche und entsprechende Arbeit gewährleisten

Wie kann man sich bewerben?

  • Das Bewerbungs-und Antragsverfahren ist zweistufig angelegt und wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Abstimmung mit dem Deutschen Landkreistag (DLT) sowie den Landkreisen durchgeführt.
  • Initiativen, die besonders schutzbedürftige Gruppen durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe und bürgerschaftlich getragene Nahversorgung in ländlichen Räumen unterstützen, reichen in der ersten Stufe eine kompakte Interessenbekundung für eine Förderung über ein Online-Tool bei der BLE ein: www.bmel.de/ehrenamt-versorgung
  • Die Interessenbekundung enthält u. a. Eckdaten zur Initiative, deren Tätigkeitsbereich und den geplanten Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt werden soll.
  • Nur Interessenten, deren Interessenbekundungen die in der Bekanntmachung formulierten Anforderungen vollständig erfüllen, können im späteren Antragsverfahren eine Bewilligung für ihren Förderantrag erhalten.

Hier geht es zum Antrag: https://www.ble.de/DE/Projektfoerderung/Foerderungen-Auftraege/Kompetenzzentrum-Laendliche-Entwicklung/Interessenbekundung/Interessenbekundung_node.html?fbclid=IwAR34ASNg1FVALavRxjz_gOE2dyvLWlRiOlU8xt0Gvl448eMnr5o95ZMLNCs

Die Interessenbekundungen werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt! Die Anzahl der pro Landkreis antragsberechtigten Initiativen ist begrenzt.

Was wird gefördert?

  • Neuanschaffungen und Beauftragungen für Maßnahmen, die dem Schutz der Gesundheit von Mitgliedern und deren Kontaktpersonen dienen (z. B. Schutzmasken, Desinfektionsmittel),
  • Neuanschaffungen, Beauftragungen und Fahrtkostenerstattungen für Maßnahmen, die Transportleistungen zur Sicherstellung der Nahversorgung, insbesondere mit Lebensmitteln, sowie Mobilitätsaufwendungen auf Seiten der Mitglieder der Initiativen betreffen (z. B. Fahrräder, Transportboxen),
  • Neuanschaffungen und Beauftragungen für Maßnahmen, die die Zusammenarbeit von Mitgliedern der Initiative untereinander und mit Kontaktpersonen mit Hilfe einer digitalen Ausstattung der Initiative verbessern (z.B. Kameraequipment und Headsets für Videokonferenzen).

Wie hoch ist die Förderung?

  • Förderfähig sind Aufwendungen zur Finanzierung mit einem Zuwendungsbetrag von mindestens 2.000 € und maximal 8.000 €.
  • Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
  • Eine Antragstellung setzt voraus, dass die Antragsteller keine finanziellen Eigen- oder Drittmittel in das Vorhaben einbringen können. Die Förderung erfolgt als Vollfinanzierung mit 100 % der förderfähigen Ausgaben
  • Die Zuwendungen werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Ausgaben nicht überschreiten.
  • Es wird angestrebt, dass für den überwiegenden Teil der Zuwendungsempfänger der Förderzeitraum im August oder im September 2020 beginnen kann. Der Förderzeitraum endet für alle Zuwendungsempfänger spätestens am 30. November 2020.