Gesamtpaket für zielgerichtete Corona-Wirtschaftshilfen

ausführliche Informationen zu den November- hilfen, zur Überbrückungshilfe III sowie zur Neustarthilfe für Soloselbstständige

Das Bundesministerium für Finanzen als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informieren zu den Unterstützungsmanahmen:                 ( siehe auch Anhang 1 und 2 )

„Die Infektionszahlen zeigen es deutlich: Die epidemiologische Lage ist weiterhin ernst. Zwar konnte die Geschwindigkeit der Ausbreitung des Virus verlangsamt werden, doch die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist weiterhin zu hoch. Um eine Überlastung unseres Gesundheitssystems zu verhindern, dürfen wir daher mit unseren Bemühungen, die Aus- breitung des Virus zu verlangsamen, nicht nachlassen. Deshalb ist es notwendig, die Ein- schränkungen persönlicher Kontakte fortzusetzen. Für die Bürgerinnen und Bürger, insbe- sondere auch für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Kulturschaffende, und Selbst- ständige bedeutet dies zum Teil erneut sehr weitreichende Einschnitte. Viele Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Kultureinrichtungen waren gerade dabei, sich von den Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr zu erholen, viele von ihnen haben in Hygienekonzepte investiert. Sie werden durch die gemeinsam mit den 16 Ländern Ende Oktober beschlossenen und nun für den Dezember verlängerten Maßnahmen hart getroffen. Für uns ist daher klar, dass wir den von den Einschränkungen Betroffenen auch weiterhin zur Seite stehen und dafür unsere Hilfen verlängern und ausweiten.

Es gibt zum einen die Novemberhilfe, mit der wir die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen unterstützen. Sie kann seit Mittwoch beantragt werden. Erste Abschlags- zahlungen erfolgten bereits in der vergangenen Woche. Diese Hilfe soll nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert werden - die Dezemberhilfe. Dazu hat die Bundesregierung das Gespräch mit der Europäischen Kommission aufgenommen.

Zum anderen verlängern wir die Überbrückungshilfe, weiten sie deutlich aus und sorgen weiter dafür, dass sie zielgerichtet dort ankommt, wo sie am meisten gebraucht wird. Dabei sollen vor allem auch Soloselbstständige, die Reisebranche sowie die Kultur- und Veran- staltungswirtschaft aber auch Schausteller und Marktkaufleute von besseren Fördermög- lichkeiten profitieren. Schließlich wollen wir weitere Hilfen für die besonders betroffene Kulturbranche schaffen. Damit wollen wir sicherstellen, dass das kulturelle Angebot in seiner Vielfalt und die dafür notwendige Infrastruktur in Deutschland trotz der Pandemie bewahrt wird.

Mit all diesen Maßnahmen wird klar: Wir lassen die betroffenen Selbstständigen und Unter- nehmen sowie deren Beschäftigte nicht allein. Wir wollen, dass alle möglichst gut durch diese schwierige Zeit kommen. Dazu wenden wir hohe Summen auf. Wir sind davon über- zeugt, dass dies gut investiertes Geld ist.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe - die Novemberhilfe bzw. nunmehr auch Dezem- berhilfe - richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen aufgrund der staatlichen Eingriffe im November bzw. Dezember direkt erfasst sind. Das gilt auch für öffentliche und gemeinnützige Unternehmen. Indirekt betroffene Unternehmen können die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe ebenfalls beantragen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Seit dieser Woche sind detaillierte Informationen zu der Novemberhilfe unter www.novemberhilfe.de/faq
verfügbar.

Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe sind als einfache und unbürokratische Pauschale kon- zipiert, um bei besonders starken Einschränkungen sehr schnell und direkt zu helfen. Die Pau- schale orientiert sich in der Regel am Umsatz im November bzw. Dezember 2019, bei Soloselbstständigen kann auch der Monatsdurchschnitt aus 2019 herangezogen werden. Mit der Hilfe werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes 2019 gewährt.

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Allein für die Novemberhilfe wird mit Kosten von ca. 15 Milliarden Euro kalkuliert - für die Dezemberhilfe rechnen wir mit Ausgaben in Höhe von ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung. Die Hilfsmaßnahmen sind also auch mit hohen Kosten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verbunden.

Die Antragstellung ist elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschafts- prüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte über die bekannte Überbrückungshilfe-Plattform möglich (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Für Soloselbstständige ist das Verfahren noch einfacher: Bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro können sie den Antrag direkt stellen unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats zur Authenti- fizierung. Firmen können Abschlagszahlungen von maximal 10.000 Euro bzw. maximal 50 Prozent der beantragten Hilfen nach Antragstellung über die prüfenden Dritten erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen erfolgten bereits vergangene Woche über die Bundeskasse. Die vollständigen Zahlungen nehmen dann wie bei den Überbrückungshilfen die Länder über die entsprechenden Bewilligungsstellen vor.

Überbrückungshilfe III

Mit der sog. Überbrückungshilfe II unterstützt die Bundesregierung bereits heute Unterneh- men sowie Soloselbstständige und selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse zu Fixkosten, also etwa Mieten, Pachten, Lea- singkosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Diese Überbrückungshilfe werden wir nun bis zum 30. Juni 2021 verlängern und zugleich ausweiten.

So erhöhen wir die maximale Förderung pro Monat deutlich auf 200.000 Euro (bisher 50.000 Euro) und vergrößern den Kreis der antragsberechtigten Unternehmen. Die bisherige Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen mit maximal 249 Beschäftigten entfällt. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt, die die entsprechenden Kriterien erfüllen.

Unternehmen sowie Soloselbstständige und selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler bekommen Überbrückungshilfe, wenn ihr Umsatz im Zeitraum April bis Dezember 2020 stark eingebrochen ist. Das bedeutet, dass der Umsatzeinbruch entweder in zwei zusam- menhängenden Monaten mindestens 50 Prozent im Vergleich zu den jeweiligen Vorjah- resmonaten beträgt. Alternativ ist antragsberechtigt, wer einen durchschnittlichen Umsatz- einbruch im gesamten Zeitraum April bis Dezember 2020 von mindestens 30 Prozent gegen- über dem Vorjahreszeitraum erlitten hat.

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Neu ist eine Sonderregelung für die Monate November und Dezember 2020, da die umfangreichen Schließungen Auswirkungen auch auf andere Unternehmen wie den Ein- zelhandel in den Innenstädten haben: Wir wollen mit der neuen Überbrückungshilfe auch Unternehmen unterstützen, die nicht direkt oder indirekt von den November-/Dezember- Schließungen betroffen sind und daher keinen Anspruch auf die außerordentliche Wirtschafts- hilfe für diese Monate haben. Für diese Unternehmen reicht ein Umsatzeinbruch entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019, um Anspruch auf Über- brückungshilfe III für November und/oder Dezember zu erhalten.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich - wie bisher auch - an der Höhe des Ausfalls der Umsätze. Dabei gilt: Je höher der Umsatzausfall, desto höher die Überbrückungshilfe. Ver- gleichsmaßstab ist der Umsatz des entsprechenden Vorjahresmonats im Jahr 2019. Wie bis- lang auch, soll die Überbrückungshilfe III die Fixkosten der Unternehmen decken, die trotz der Umsatzeinbrüche weiter anfallen. Bei besonders hohen Umsatzeinbrüchen (70 Prozent und höher) werden 90 Prozent der anerkannten Fixkosten ersetzt. Damit die Hilfen noch besser dort ankommen, wo es besonders notwendig ist, erweitern wir den Katalog der förderfähigen Kosten wie folgt:

Künftig können auch Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. Damit helfen wir denjenigen, die in die gesundheitliche Sicherheit der Bürgerinnen und Bürgern investieren.

Neben dem Finanzierungskostenanteil von Leasingraten und Zinskosten können künftig auch Abschreibungen für Wirtschaftsgüter bis zu 50 Prozent geltend gemacht werden.

Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 förderfähig. Das hilft den Unternehmen neues Geschäft zu generieren.

Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden darüber hinaus weitere Kosten anerkannt:

Die besondere Situation der Soloselbstständigen wird besser berücksichtigt. Hierzu führen wir im Rahmen der Überbrückungshilfe eine Neustarthilfe für Soloselbst- ständige ein: Bislang konnten Soloselbstständige, die keine Fixkosten aus dem Kosten- katalog geltend machen können, keine Überbrückungshilfe beantragen. Dennoch sind viele von ihnen enorm von den Kontaktbeschränkungen betroffen. Deshalb stellen wir mit einer neuen einmaligen Betriebskostenpauschale sicher, dass auch für die betroffenen Soloselbstständigen ein Neustart gelingen kann. Die Neustarthilfe sieht einen einmaligen Zuschuss von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum (bis zu 5.000 Euro) für diejenigen Soloselbstständigen vor, deren Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit

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Dezember 2020 bis Juni 2021 stark zurückgegangen ist. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zusätzlich zu den übri- gen förderfähigen Kosten rückwirkend für die Zeit von März bis Dezember 2020 auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten erstattet bekommen, soweit diese nicht bereits anderweitig erstattet wurden.

Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen coronabedingter Stornierungen und Absagen blei- ben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfall- kosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Beihilferechtliche Klärung

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe sowie die Überbrückungshilfe müssen sich im beihilfe- rechtlichen Rahmen bewegen. Maßgeblich ist dabei die Summe an staatlichen Hilfen, die ein Unternehmen bspw. aus Überbrückungshilfe, KfW-Krediten sowie November- bzw. Dezem- berhilfen erhält. Das europäische Beihilferecht erlaubt im Rahmen der sog. Kleinbeihilfen- regelung und De-Minimis-Verordnung eine Förderung von derzeit insgesamt einer Million Euro ohne weitere Nachweise. Dennoch wird für die allermeisten Unternehmen sowohl in der Novemberhilfe wie auch in der Dezemberhilfe der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats unproblematisch gezahlt werden können, wenn sie wäh- rend der Corona-Krise insgesamt weniger als einer Million Euro an staatlicher Hilfe erhalten. Die Bundesregierung setzt sich im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür ein, dass dieser Höchstbetrag aufgrund der Dauer der Krise deutlich erhöht wird. Dies gilt auch für staatliche Hilfen zwischen einer und vier Millionen Euro, für die die Bundesregelung Fixkos- tenhilfe von Brüssel genehmigt wurde. Für staatliche Hilfen von über vier Millionen Euro sind die Abstimmungen mit der Europäischen Kommission im Gange, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen. Hierfür steht die beihilferechtliche Genehmigung noch aus. Im Fall der Dezemberhilfe wird sich die Bundesregierung im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass für die großen Unternehmen eine entsprechende Ausgestaltung möglich wird.

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Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Wir wollen, dass die Bürgerinnen und Bürger bald wieder bei Kulturveranstaltungen die kul- turelle Vielfalt in unserem Land erfahren und gemeinsam genießen können. Um die Veran- staltungswirtschaft zu stützen und ihr einen guten Neustart zu ermöglichen, werden wir einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen schaffen:

Aufgrund der Hygieneanforderungen und Abstandsregeln können für Kulturveranstal- tungen wie Konzerte, Festivals, und Theateraufführungen derzeit deutlich weniger Tickets verkauft und damit Einnahmen generiert werden. Viele Kulturveranstaltungen können daher nicht kostendeckend durchgeführt werden. Hier soll der Sonderfonds mit einem Wirtschaftlichkeitsbonus helfen. Davon sollen insbesondere auch hybride Kulturveran- staltungen profitieren, die sowohl in Präsenzform als auch online angeboten werden.

Hinzukommen soll im Rahmen des Sonderfonds eine Ausfallsicherung für Kulturver- anstaltungen, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber dann später corona- bedingt doch abgesagt werden müssen. Bei Konzertveranstaltern sowie Künstlerinnen und Künstlern gibt es aufgrund des schwer vorhersagbaren Infektionsgeschehens eine große Unsicherheit darüber, ob Veranstaltungen ab Sommer 2021 tatsächlich stattfinden können. Wir wollen aufgrund der langen Vorlaufzeiten der Planungen Sicherheit geben, dass es wieder losgehen kann.

Der Sonderfonds wird das im Rahmen des Konjunkturpakets aufgelegte Programm NEU- START KULTUR ergänzen, mit dem bereits eine Milliarde Euro für den Kulturbereich zur Verfügung gestellt wurde. Die Details des Sonderfonds werden derzeit erarbeitet.

Nähere Informationen zu den Programmen und zum Stand der Antragsstellungen sowie Auszahlungen finden Sie jeweils auch auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de/corona) und des Bundeswirtschaftsministeriums (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

ANHANG 1

Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die Krise zu helfen, hat der Bund die Novemberhilfe aufgelegt. Sie kann seit Mittwoch, 25. November 2020 beantragt werden.

Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert: die „Dezemberhilfe“.

Zielgruppe und antragsberechtigte Unternehmen

Die Novemberhilfe (bzw. nunmehr auch die Dezemberhilfe) des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen (im Folgenden der Einfachheit halber „Unternehmen“ genannt), die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind.

Antragsberechtigt sind zum einen solche Unternehmen, die aufgrund der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 bzw. vom 25. November 2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten, und somit direkt betroffen sind. Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Damit ist sichergestellt, dass z. B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzert- hallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe erhalten.

Ebenso können indirekt stark betroffene Unternehmen die Hilfe erhalten. Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen, aber faktisch durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder dennoch an der Ausübung ihres Geschäfts gehindert sind, sind auch antragsberechtigt. Als indirekt betroffen zählen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.

Auch mittelbar (nur über Dritte) betroffene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Dritte können zum Beispiel Veranstaltungsagenturen sein. Damit helfen wir Unternehmen, die aufgrund der Schließung ihre Geschäftsgrundlage verlieren, aber keine direkte Vertragsbe- ziehung mit einem Unternehmen haben, das unmittelbar von den Schließungsanordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Betroffenen aus der Kultur- und Veranstaltungs- wirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese mittelbar Betroffenen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungs- verordnungen vom 28. Oktober 2020 und 25. November 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erleiden.

Beispiel: Ein Caterer beliefert über eine Veranstaltungsagentur eine Messe. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und

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anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Obwohl weder der Caterer selbst, noch die Veranstaltungsagentur, als sein Vertragspartner, direkt von der Schließung betroffen ist, soll auch der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen die Hilfe erhalten.

Für weiterführende Informationen, wer die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe beantragen kann, sind detaillierte Informationen unter www.novemberhilfe.de/faq verfügbar.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt, indirekt oder mittelbar betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Beispiel: Eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) als auch Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält, erhält die Hilfe, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Sowohl indirekt Betroffene als auch Verbundunternehmen erhalten die volle Hilfe (also bis zu 75 Prozent des Umsatzes), auch wenn sie nur zu 80 Prozent betroffen sind. Gleiches gilt für sogenannte „Mischbetriebe“, die mehrere wirtschaftliche Aktivitäten in einem Unternehmen verbinden (z. B. Café (geschlossen) und Versandhandel für Kaffee (offen)).

Für alle weiteren Unternehmen wird die Überbrückungshilfe III zur Verfügung stehen, die bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 40 Prozent im November bzw. Dezember eine anteilige Erstattung bestimmter Fixkosten bis zu einer Höhe von 200.000 Euro pro Monat ermöglicht.

Höhe der Kostenpauschale und Volumen des Programms

Damit den betroffenen Unternehmen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Konkret werden mit der November- und der Dezemberhilfe Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November bzw. Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November bzw. Dezember 2020 gewährt.

Für die Dezemberhilfe wird im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union ebenfalls ein Zuschuss von bis zu 75 Prozent des Vorjahreszeitraums gewährt. Da einige Unternehmen nach November aufgrund der Dauer der Einschränkungen vermutlich die aktuell nach EU-Beihilferecht mögliche Höchstsumme für unkomplizierte staatliche Hilfen von einer Millionen Euro während der Corona-Krise bereits erreicht haben dürften, wird die Bundesregierung dazu das Gespräch mit der Europäischen Kommission aufnehmen. Diese beihilferechtlichen Fragen werden vom Bund unverzüglich geklärt.

Für die Hilfen wendet der Bund hohe Milliardenbeträge auf. Allein für die Novemberhilfe wird mit Kosten von ca. 15 Milliarden Euro kalkuliert – für die Dezemberhilfe werden Ausgaben in Höhe von ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung geschätzt.

Besondere Bedingungen für Soloselbständige und junge Unternehmen

Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit

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helfen wir auch Soloselbständigen, die im November bzw. Dezember 2019 keinen Umsatz hatten. Bei antragsberechtigten Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, kann als Vergleichsumsatz der Umsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Anrechnung von anderen staatlichen Hilfen

Andere gleichartige Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeiter- geld werden auf die Novemberhilfe und Dezemberhilfe angerechnet. Das gilt auch für Corona-Hilfen der Länder mit gleichem Förderzeitraum und Förderzweck.

Aufgrund ihrer Zweckbindung wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe bei Soloselbständigen nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Anrechnung von aktuellen Umsätzen

Unternehmen werden bei der Umstellung ihrer Geschäftsmodelle unterstützt. Viele Unternehmen zeigen in der Krise Ideenreichtum und Flexibilität. Zum Beispiel stellen Gaststätten und Restaurants auf Lieferdienste und Außerhausverkauf um. Diese Mühe soll sich auszahlen. Deshalb sollen Unternehmen die Umsätze, die sie trotz Schließungsanordnung im November und Dezember erzielen, möglichst behalten.

Grundsätzlich gilt, dass Umsätze, die im November bzw. Dezember 2020 trotz der Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November bzw. Dezember 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Gastronomiebetriebe (Restaurants, aber auch Bäckereien und Konditoreien mit Cafébetrieb) gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent derjenigen Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Damit begünstigen wir die Ausweitung dieses Geschäfts.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Form der Antragstellung

Die Antragstellung für die Novemberhilfe ist seit Mittwoch, 25. November, möglich und erfolgt elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und

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Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die bekannte Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de). Diese Form der Beantragung soll Missbrauch vermeiden. Gleichzeitig soll sie aber auch möglichst einfach sein.

Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung von prüfenden Dritten. Zur Authentifizierung nutzen sie ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat.

Firmen können für die Novemberhilfe Abschlagszahlungen von maximal 10.000 Euro bzw. maximal 50 Prozent der beantragten Hilfe nach Antragstellung über die prüfenden Dritten erhalten. Soloselbstständige können bei Direktbeantragung bis zu 5.000 Euro als Abschlags- zahlung erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen wurden bereits diese Woche über die Bundeskasse ausgezahlt. Die Zahlung der Gesamtbeträge an Novemberhilfe erfolgt dann wie bei den Überbrückungshilfen über die entsprechenden Stellen der Länder.

Für die Dezemberhilfe wird das BMWi über das Verfahren zur Antragstellung im Laufe der nächsten Wochen informieren.

Beihilferechtliche Einordnung der Dezemberhilfe

Das europäische Beihilferecht erlaubt im Rahmen der sog. Kleinbeihilfenregelung und De- Minimis-Verordnung eine Förderung von derzeit insgesamt 1 Million Euro ohne weitere Nachweise. Daher wird für die allermeisten Unternehmen sowohl in der Novemberhilfe wie auch in der Dezemberhilfe der Zuschuss von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes unproblematisch gezahlt werden können, wenn sie während der Corona-Krise insgesamt weniger als 1 Million Euro an staatlicher Hilfe erhalten. Die Bundesregierung wird sich im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass dieser Höchstbetrag aufgrund der Dauer der Krise deutlich erhöht wird.

Für Förderbeträge bis zu derzeit 4 Millionen Euro (inklusive aller beihilferelevanten staatlichen Unterstützungen und inklusive o. g. 1 Million Euro an Kleinbeihilfen und nach der De-Minimis- VO) gilt im Grundsatz auch für die Dezemberhilfe die von der Europäischen Kommission genehmigte Bundesregelung Fixkostenhilfe. Zur etwaig nötigen Anpassung ist die Bundes- regierung im Gespräch mit Brüssel.

Für einen Zuschuss von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis der Schadens- ausgleichsregelung des Art. 107 Abs. 2 b AEUV zu erreichen (unter Berücksichtigung aller schadensmindernden Einkünfte und Finanzhilfen). Für die Dezemberhilfe für die großen Unternehmen wird sich die Bundesregierung im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass eine entsprechende Ausgestaltung möglich wird.

ANHANG 2  ( Soloselbständige )

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbständige

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Wir verlängern die Überbrückungshilfe und weiten sie noch einmal deutlich aus. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Wir passen die Hilfe so an, dass sie noch besser bei den besonders Betroffenen ankommt. So bringt die Überbrückungshilfe III deutliche Verbesserungen für Soloselbständige und die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche.

Zielgruppe und antragsberechtigte Unternehmen

Die Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro. Die bisherige Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen entfällt, da aufgrund der Dauer der Krise auch größere Unternehmen stärker auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Sie müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte im Inland haben und müssen bereits vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig gewesen sein. Voraussetzung ist ein entsprechend hoher Umsatzrückgang. Dieser liegt vor für Unternehmen

mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammen- hängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,

oder

einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Zudem wollen wir gezielt Hilfe anbieten für Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben. Dies betrifft etwa viele Einzelhandelsgeschäfte in den Innenstädten. Daher können jene Unternehmen Überbrückungshilfe III für diese spezifischen Monate beantragen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben.

Höhe der Überbrückungshilfe

Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird auf 200.000 Euro erhöht (bisher 50.000 Euro).

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten wie folgt::

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90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent, 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Maßgeblich ist jeweils der Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den Zugang zur spezifischen Unterstützung für die Monate November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung als Vergleichsumsatz ansetzen. Die Gesamtsumme der Förderung ist für die jungen Unternehmen entsprechend der Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt.

Förderfähige Kosten

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, wie etwa Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern. Wir wollen insbesondere jenen Unternehmen helfen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter in Beschäftigung halten. Deshalb werden Aufwendungen für dasjenige Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann, durch eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten unterstützt. Damit tragen wir den teilweise hohen Personalkosten Rechnung, die zum Betriebserhalt notwendig sind.

Was sich in der Überbrückungshilfe III verbessert:

Künftig können auch Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. Damit helfen wir denjenigen, die in die gesundheitliche Sicherheit der Bürgerinnen und Bürgern investieren.

Wir erkennen Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten an. So kann etwa ein Schausteller, der sein Karussell gekauft und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten ansetzen. Damit wird insbesondere der Schausteller-Branche, aber auch Unternehmen aus dem Veranstaltungsbereich und der Bustouristik geholfen.

Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft Soloselbstständige, die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft:

Um Soloselbständige besser unterstützen zu können, ergänzen wir die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“). Damit können Soloselbständige, die keine sonstigen Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum erhalten, maximal bis zu 5.000 Euro als Einmalzahlung. Die Neustarthilfe

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muss nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet werden. (Für die Details zu dieser Neustarthilfe siehe weiter unten)

Schon bisher gelten bei der Überbrückungshilfe besondere Regelungen für die Reisebranche, die bereits seit Anfang der Pandemie hart von den nötigen Einschränkungen getroffen ist. Wir führen diese erweiterte Fixkostenregelung für die Reisebranche fort und verbessern sie entsprechend der geänderten Corona-Lage nochmals. So werden Corona-bedingt ausgefallene Provisionszahlungen der Reisebüros und vergleichbare ausgefallene Margen von Reiseveranstaltern künftig nicht mehr nur bei Pauschalreisen erstattet. Zudem werden kurzfristige Buchungen berücksichtigt.

Außerdem kann die Reisewirtschaft für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten, etwa für Hotels oder andere Anbieter, die bisher nicht erstattet wurden. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt. Damit wird der hohe Personalaufwand bei der Abwicklung von Stornierungen berücksichtigt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung ausgenommen.

Schließlich wird die schwer getroffene Kultur- und Veranstaltungswirtschaft umfassend unterstützt. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche sollen nicht auf Vorbereitungskosten sitzen bleiben, wenn Veranstaltungen Corona-bedingt ausfallen mussten. Sie können deshalb im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z. B. Grafiker) förderfähig. Diese speziellen Kosten der vergangenen Monate werden dabei bis zu 200.000 Euro je Monat der Periode März bis Dezember 2020 nicht auf die sonst gültige Förderhöchstgrenze angerechnet.

Es soll darüber hinaus – außerhalb der Überbrückungshilfe III – ein Sonderfonds Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Corona- bedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals und Theaterauf- führungen vorsehen soll. Davon sollen insbesondere auch hybride Kulturveranstaltungen profitieren, die sowohl in Präsenzform als auch online angeboten werden. Wir wollen außerdem aufgrund der langen Vorlaufzeiten der Planungen Sicherheit geben, dass es wieder losgehen kann. Daher soll es im Rahmen des Sonderfonds eine Art Ausfallsicherung für Kulturveranstaltungen geben, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber dann später entgegen der Planungen Corona-bedingt doch abgesagt werden müssen. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet. Sie werden das im Rahmen des Konjunkturpakets aufgelegte Programm NEUSTART KULTUR ergänzen, mit dem bereits eine Milliarde Euro für den Kulturbereich zur Verfügung gestellt wurde.

Form der Antragstellung

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Die Antragstellung erfolgt wie bisher auch elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Diese Form hat sich bewährt, da sie verhältnis- mäßig einfach ist und gleichzeitig Missbrauch erschwert. Bei der Antragsstellung werden die voraussichtliche Höhe des Umsatzeinbruchs sowie der voraussichtlichen erstattungsfähigen Fixkosten von den prüfenden Dritten bestätigt.

Soloselbständige können bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt - also ohne Beauftragung zum Beispiel einer Steuerberaterin – Anträge stellen.

Start des Programms und der Antragstellung

Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021.

Für den Monat Dezember 2020 können zudem Kosten nach der Überbrückungshilfe III (erweiterter Kostenkatalog und Förderhöchstbetrag) rückwirkend geltend gemacht werden. Dabei werden etwaige Zuschüsse der Überbrückungshilfe II verrechnet.

Unternehmen, die besonders von den Schließungen im November bzw. Dezember betroffen sind und keine außerordentliche Wirtschaftshilfe erhalten, können wie oben beschrieben ebenfalls einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen, wenn sie in einem der beiden oder in beiden Monaten einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erlitten haben. In diesen Fällen greifen die sonstigen Zugangsschwellen bzgl. Umsatzrückgang im Jahr 2020 nicht. Auch hier werden Hilfen dann rückwirkend für November und oder Dezember beantragt, allerdings nur für diese Monate, nicht für den gesamten Förderzeitraum.

Anträge können gestellt werden, wenn die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgt und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern abgeschlossen sind. Dies wird einige Wochen bis nach dem Programmstart Anfang Januar 2021 in Anspruch nehmen.

Teil der Überbrückungshilfe III: Neustarthilfe für Soloselbständige

Zielgruppe und antragsberechtigte Selbständige

Wir wollen auch Soloselbständigen, die bislang keine Fixkosten geltend machen konnten, durch die Krise helfen. Viele von ihnen – etwa Künstlerinnen und Künstler - müssen starke Umsatzeinbrüche verkraften, können aber keine Fixkosten nach dem Kostenkatalog der Überbrückungshilfe geltend machen und hatten deshalb bisher keinen Anspruch auf die Hilfen. Daher ergänzen wir die bisherige Erstattung von Fixkosten gemäß dem Fixkostenkatalog um eine einmalige Betriebskostenpauschale. Diese „Neustarthilfe“ können jene beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten geltend machen.

30.11.2020

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Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Höhe der Neustarthilfe

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz) und mit dem Faktor sieben multipliziert.

Beispiel: Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt dann 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er wird mit sieben multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 17.500 Euro.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. August 2019 bis April 2020 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Beispiele:

5.000 Euro

2.917 Euro

Neustarthilfe (max. 25 Prozent)
5.000 Euro (Maximum) 4.375 Euro

2.917 Euro 1.458 Euro 729 Euro

30.11.2020

Jahresumsatz 2019

Referenzumsatz

ab 34.286 Euro

20.000 Euro und mehr

30.000 Euro

17.500 Euro

20.000 Euro

11.666 Euro

10.000 Euro

5.833 Euro

Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen

Auf Leistungen der Grundsicherung wird die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht angerechnet. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags soll sie keine Berücksichtigung finden.

Form der Auszahlung

Damit die Neustarthilfe schnell bei den Betroffenen ankommt, soll sie im nächsten Jahr als Vorschuss ausgezahlt werden, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

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Sollte der Umsatz während der Laufzeit dann anders als zunächst erwartet doch über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem tatsächlichen Umsatz von 50 bis 70 Prozent des Referenzumsatzes ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent des Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Liegt der tatsächliche Umsatz im Förderzeitraum erfreulicherweise doch bei 75 Prozent des Referenzumsatzes aus 2019, müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung vorlegen. Im Rahmen dieser Endabrechnung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen Die Aufstellung dieser Endabrechnungen unterliegt dem Prinzip der Selbstprüfung. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe als neues Förderelement enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern können die Anträge voraussichtlich einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung sollen Anfang 2021 feststehen.