Veranstaltungsrecht

Gutscheine für Kultur und Sportveranstaltungen

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Veranstaltungsrecht hat der Bundestag einen Gesetzentwurf der Koalition beschlossen. Damit können Anbieter von Kultur- und Sportveranstaltungen, die aktuell nicht stattfinden können, ihren Kunden einen Gutschein statt einer Rückzahlung ausstellen.

Die Ausbreitung des Corona-Virus in Deutschland hat für auch Theater-, Konzert-, Sport- und Freizeitveranstalter zu ganz erheblichen Einschränkungen, Schließungen und Absagen geführt. Für viele Betreiber ist dadurch eine existenzbedrohende Situation entstanden. Mit dem neuen Gesetz werden sie berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten, statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Die Veranstalter werden damit besser vor Liquiditätsengpässen geschützt.

„Ich weiß, dass es ein Eingriff in das Vertragsrecht ist“, betonte der rechtspolitische Sprecher der CSU im Bundestag, Dr. Volker Ullrich, in der Debatte. Aber dieser Eingriff diene dazu, in einer Kulturnation die Belange von vielen Zehntausend Künstlern und Kulturschaffenden zu bewahren. Der Gutschein kann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Der Inhaber des Gutscheins kann aber auch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird.