Gesetzentwurf

Schärfere Strafen gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität

Der Bundestag hat  in erster Lesung über den Gesetzentwurf der Koalition zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität debattiert. Mit dem Gesetz wollen CDU/CSU und SPD dafür sorgen, dass Beleidigungen, Bedrohungen und Gewalt künftig intensiver und effektiver bekämpft werden können.

 

Der Bayerische Staatsminister der Justiz, Georg Eisenreich (CSU), begrüßte den großen Konsens unter den demokratischen Parteien beim dem Thema. Wer Hass im Netz bekämpfe, schränke die Meinungsfreiheit nicht ein, sondern schütze sie, so Eisenreich im Bundestag. Besonders wichtig sei der Kampf gegen den Antisemitismus. Er forderte, die sozialen Medien stärker in die Pflicht zu nehmen. Es gehe nicht, Gewinne zu privatisieren, aber Probleme für den Rechtsstaat und die Demokratie zu sozialisieren.

Als zentrale Neuerung sieht der Gesetzentwurf die Verpflichtung der sozialen Netzwerke vor, dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle bestimmte strafbare Inhalte zu melden, die den sozialen Netzwerken durch eine Beschwerde bekannt und von ihnen entfernt oder gesperrt wurden. Insbesondere Morddrohungen und Volksverhetzungen sollen künftig ans BKA gemeldet werden müssen.

Besserer Schutz für Kommunalpolitiker und ärztlichen Notdienst

Im Strafgesetzbuch (StGB) werden außerdem die Tatbestände der „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§ 126 StGB), der „Belohnung und Billigung von Straftaten“ (§ 140 StGB) und der „Bedrohung“ (§ 241 StGB) erweitert. Öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften getätigte Beleidigungen (§ 185 StGB) unterliegen künftig einer höheren Strafandrohung. Ferner stellt der Gesetzentwurf ausdrücklich klar, dass der besondere Schutz von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen vor übler Nachrede und Verleumdung (§ 188 StGB) bis hin zur kommunalen Ebene reicht.

Personen, die im ärztlichen Notdienst oder in einer Notaufnahme Hilfe leisten, werden künftig wie andere Hilfeleistende besonders vor Drohungen und Gewalthandlungen geschützt (§ 115 Absatz 3 StGB). Zudem soll der Katalog der Strafzumessungsgründe (§ 46 Absatz 2 Satz 2 StGB) ausdrücklich um „antisemitische“ Beweggründe ergänzt werden. „Eine effektive Strafverfolgung setzt außerdem voraus, dass die Tatverdächtigen identifiziert und Beweise gesichert werden können“, heißt es in dem Entwurf. Deshalb soll in der Strafprozessordnung klargestellt werden, dass die Erhebung von Nutzungs- und Bestandsdaten bei Telemediendiensten unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Telekommunikationsdiensten möglich ist. Im Telemediengesetz soll umgekehrt festgelegt werden, dass Telemediendienste den gleichen Verpflichtungen zur Auskunft unterliegen wie Telekommunikationsdienste. Geplant ist außerdem eine Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes, damit das BKA seine Aufgaben als Zentralstelle effektiv wahrnehmen kann.