Häufigste Fragen

3. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage

Desinformationen entschlossen entgegentreten:

In der schweren Gesundheitskrise, die unser Land aktuell durchlebt, ist es wichtiger denn je, Falschmeldungen und Missverständnisse entschlossen entgegenzutreten. Es sind schwere Zeiten – und wir alle wünschen uns nichts sehnlicher, als so bald wie möglich zur Normalität zurückkehren zu können. Wenn wir im Kampf gegen das Virus gewinnen, wenn wir Menschenleben schützen und diese Krise mit so geringen Schäden wie möglich überstehen wollen, braucht es mehr denn je unsere gemeinsame Anstrengung. Es braucht jeden Einzelnen – beim Einhalten der Hygieneregeln ebenso wie bei der Akzeptanz der momentanen Einschränkungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie herzlich, sich angesichts der derzeit kursierenden Behauptungen zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz mit den Tatsachen auseinanderzusetzen. Glauben Sie nicht alles, was Ihnen Populisten und Social-Media-Kampagnen zu erzählen versuchen. Informieren Sie sich selbst. Stellen Sie selbst fest, dass viele Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen (können). Antworten auf die wichtigsten Behauptungen und Fragen finden Sie im nachfolgenden Text.

 

Das Wichtigste vorweg: Überzeugen Sie sich selbst. Der Gesetzestext ist öffentlich zugänglich unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf.

 

Wie im parlamentarischen Verfahren üblich finden Sie Änderungen, die noch in das Gesetz eingehen sollen, in der sogenannten Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses, hier des Gesundheitsausschusses. Diese Beschlussempfehlung finden Sie unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/243/1924334.pdf.

 

Bitte vergewissern Sie sich auch über Ihre Grundrechte. Die relevanten Artikel sind Artikel 2, 8, 11 und 13: https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01- 245122#:~:text=Artikel%202,Freiheit%20der%20Person%20ist%20unverletzlich.

 

Wie ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite definiert?

Im 3. Bevölkerungsschutzgesetz wird in § 5 IfSG eine Definition der epidemischen Lage gesetzlich verankert. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite wird vom Bundestag festgestellt und eine Voraussetzung ist, dass die Weltgesundheitsorganisation eine solche Notlage ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Deutschland droht bzw. sich eine bedrohlich übertragbare Krankheit in Deutschland ausbreitet. Die epidemische Lage von nationaler Tragweite endet am 31. März 2021, wenn sie nicht schon früher vom Bundestag beschlossen wird.

 

Geben der Bundestag und die Landtage ihre Mitsprachemöglichkeiten auf?

Der Bundestag kann die Befugnisse, die er durch ein Gesetz der Bundesregierung und den Landesregierungen eröffnet jederzeit zurückholen. Der Bundestag kann die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes jederzeit ändern und die Befugnisse zum Erlass von Rechtsverordnungen wieder einschränken. Die Befugnisse von Rechtsverordnungen sind zeitlich befristet.

 

Werden die Grundrechte abgeschafft?

Nein, das Gesetz enthält keinerlei Regelungen zur Abschaffung von Grundrechten. Jedoch sind die Grundrechte nicht unbeschränkt gewährleistet.

Das Grundgesetz selbst erlaubt die Einschränkung von Grundrechten (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) - durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes. So wird etwa die Freiheit der Person einer inhaftierten Person eingeschränkt; die Strafbarkeit der Beleidigung schränkt die Meinungsfreiheit ein. Somit müssen Grundrechte in einen sorgsamen Ausgleich gebracht und die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Das heißt, es muss geprüft und entschieden werden, ob diese Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Es muss abgewogen werden zwischen den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger einerseits, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist, und den Freiheitsrechten – etwa auf Versammlung, auf Freizügigkeit, auf freie Religionsausübung – andererseits, zu deren Wahrung der Staat ebenfalls verpflichtet ist.

 

Der aktuelle Gesetzentwurf nennt in Artikel 7 die Grundrechte, die durch dieses Gesetzespaket eingeschränkt werden, u.a. die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Versammlungsrecht. Dies ist keine Besonderheit dieses Gesetzes. Wenn die zuständige Behörde für eine Versammlung anordnet, dass diese nur unter Auflagen wie etwa dem Tragen von Mund-Nasen Bedeckungen erfolgen darf, dann berührt dies die Versammlungsfreiheit. Die Anordnung dieser Maßnahme ist aber gerechtfertigt, da der Staat auf diese Weise das Recht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit schützen muss. Für besonders grundrechtssensible Bereiche wie Versammlungen, Religionsausübung oder Besuche etwa in Seniorenheimen sieht der Paragraph klare zusätzliche Grenzen vor. Sie dürfen nur angewendet werden, wenn eine wirksame Eindämmung der Coronavirus-Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre.

 

Klar ist: Die Grundrechte werden in ihrem Bestand nicht angetastet. Sie bleiben bestehen und sind in ihrem Kern auch unveränderlich.

 

Werden dem Bundesministerium für Gesundheit uneingeschränkte Vollmachten zum Erlass von Rechtsverordnungen erteilt?

Verordnungsbefugnisse für das BMG existieren nur in einem bestimmten Bereich und nur so lange wie eine epidemische Lage gegeben ist. Ferner ist es dem deutschen Bundestag jederzeit möglich höherrangiges Recht zu verabschieden. Es existieren keine uneingeschränkten Befugnisse. Beschränkungen dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen verfügt werden. Zusätzlich sind Schwellenwerte für die Intensität der Schutzmaßnahmen verankert. Ferner handelt es sich um ein Gesetz wie jedes andere, welches sich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterordnen muss und welches rechtlich angefochten werden kann.

 

Sind die Gesetze und Verordnungen zeitlich unbegrenzt?

Nein, das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass alle Maßnahmen der Länder zu begründen und zeitlich zu begrenzen sind. Zusätzlich enden sämtliche Maßnahmen auf der Grundlage der epidemischen Lage automatisch am 31. März 2021, oder wenn der Deutsche Bundestag die epidemische Lage davor für beendet erklärt.

 

Führt das 3. Bevölkerungsschutzgesetz eine Impflicht oder einen Immunitätsausweis ein?

Nein, der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen zu einer Impfpflicht oder einem Immunitätsnachweis. Dies wurde bereits im Sommer im Deutschen Bundestag diskutiert und abgelehnt.

 

Es liegt inzwischen auch eine Stellungnahme des Ethikrates vor, der erstmals neben gemeinsamen Empfehlungen sowohl eine Pro- als auch Contra-Position für einen Immunitätsnachweis empfiehlt. Damit ist klar, dass aufgrund der derzeit vorliegenden, nicht eindeutigen Erkenntnisse kein Immunitätsnachweis eingeführt werden darf.

 

http://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme- immunitaetsbescheinigungen.pdf

 

Führt die Steuerung der Einreise aus Risikogebieten eine indirekte Impflicht dar?

Es wird keine Impfdokumentation bei Einreise notwendig sein. Es wird keinem Bürger oder Bürgerin die Einreise nach Deutschland verweigert, weil keine Impfung gegen das Coronavirus vorliegt. Jedoch kann es aber zur Vermeidung einer Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet notwendig werden, eine Impfdokumentation vorzulegen. Die Quarantäne kann also mit der Impfung umgangen werden.

 

Ermöglicht das Gesetz ein staatliches Eindringen in die Privatsphäre?

Nein, weder ein Eindringen in die Privatsphäre noch in die Wohnung werden ermöglicht. Hier gilt es festzustellen, dass zwar die Einschränkungen auch im privaten Umfeld gelten, dass aber dadurch nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung angetastet wird. Auch zukünftig können Wohnungen nicht anlasslos kontrolliert werden!

 

Wäre das Infektionsschutzgesetz in der bisherigen Fassung nicht ausreichend?

Das bisher geltende Gesetz ist nicht auf eine solch dauerhafte pandemische Lage von nationaler Tragweite ausgerichtet. Daher ist es richtig, das Infektionsschutzgesetz weiterzuentwickeln, um Maßnahmen zu präzisieren und demokratisch zu legitimieren.

 

War der Gesetzesentwurf ein Eilentwurf?

Nein, auf der Gesetzesgeber will auf Basis der ersten beiden Bevölkerungsschutzgesetze aus März und Mai 2020 die getroffenen Grundlagen zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegenden übertragbare Krankheiten fortentwickeln. Somit durchläuft das Bevölkerungsschutzgesetz – wie alle anderen Gesetze – eine parlamentarische Behandlung im Deutschen Bundestag und im Bundesrat.

 

Nimmt die Intensivbettenbelegung wirklich zu?

Die Anzahl an Patienten welche aufgrund von COVID-19 in intensivmedizinischer Behandlung befinden erreichte im November 2020 ein Rekordniveau.

Zahlen finden Sie auf dem Intensivregister des Robert Koch Instituts: http://www.intensivregister.de/#/index