Geschäfte bis 800 qm öffnen unter Auflagen

Hygieneauflagen und Zugangskontrolle vorrausgesetzt

Welche Geschäfte, Dienstleister und Gewerbebetriebe wieder öffnen dürfen, ist genau festgelegt. In Bayern gelten für Ladengeschäfte und den Einzelhandel künftig folgende Auflagen:

Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie ein Mundschutzgebot, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss. Auf dieser Grundlage werden die Beschränkungen im Bereich der Geschäfte stufenweise erleichtert:

  • Ab 20. April 2020 dürfen Bau- und Gartenmärkte, sowie Gärtnereien, wieder öffnen.
  • Ab 27. April 2020 dürfen Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder öffnen.
  • Ab 27. April 2020 dürfen weitere Geschäfte bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm öffnen. Das bedeutet eine maximal zulässige Kundenzahl von 40 Personen pro Laden.

Es ist entsprechend des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz beabsichtigt, dass Friseure ab 4. Mai 2020 wieder öffnen dürfen. Die Entscheidung darüber wird unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungen der MPK und des Bundes und unter Beachtung des Infektionsgeschehens rechtzeitig vorher erfolgen.

Bundesweite Regelung:

Ausdrücklich nicht geschlossen, sondern ggf. auch sonntags geöffnet unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen bleibt:

  • der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen, Poststellen
  • Reinigungen, Waschsalons
  • der Zeitungsverkauf,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der
  • Großhandel

Handwerker und Dienstleistungsbetriebe können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe (mit heutigem Beschluss mit Ausnahme von Friseuren) bleiben geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

  • Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

Für den Publikumsverkehr geschlossen sind:

  • Gastronomiebetriebe (ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause)
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Galerien, Ausstellungen
  • zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Spezialmärkte (soweit im Beschluss vom 15.4. nicht explizit anders geregelt), Outlet-Center
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
  • Schwimm- und Spaßbädern
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

 

Verboten sind:

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.

Weiterhin zu erlassen sind:

  • Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (z.B. Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
  • in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot mindestens für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland aufgehalten haben
  • Auflagen für Hotels (nur Geschäfts- kein Tourismusbetrieb), das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und - hinweise.