Rechtskreiswechsel

Die Migrationswende geht weiter

Versprechen gehalten: Der Rechtskreiswechsel für Flüchtlinge aus der Ukraine ist jetzt im Parlament - die Migrationswende geht weiter.

Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine sind rund 1,3 Millionen Flüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland registriert worden. Monatlich kommen mehrere tausend Flüchtlinge dazu. Bislang erhielten sie, sofern sie bedürftig waren, Leistungen nach dem SGB II, sog. Bürgergeld, bzw. dem SGB XII, Sozialhilfe.

Was haben wir vereinbart?

Wir haben in den Koalitionsvertrag verhandelt, dass Flüchtlinge aus der Ukraine, die sich seit dem 1. April 2025 registriert haben, zukünftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, so wie Flüchtlinge aus anderen Ländern auch.

Was ändert sich?

Hauptunterschied: Die Regelsatzleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen etwa 20 Prozent unter denjenigen nach dem SGB II, dem sog. Bürgergeld. Für Alleinstehende ist ein Grundbedarf von 441 Euro vorgesehen, während der Regelsatz beim Bürgergeld 563 Euro beträgt. Außerdem sind die Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen im Asylbewerberleistungsgesetz wesentlich strenger als im SGB II. So beträgt bspw. das Schonvermögen für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils 200 Euro. Das heißt im Ergebnis, die Ausgaben des Bundes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende werden perspektivisch sinken.

Zuständig sollen künftig statt der Jobcenter die Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sein. Der sofortige Zugang zum Arbeitsmarkt bleibt erhalten. Es gibt einen geminderten Anspruch auf Gesundheitsversorgung. Am Schutzstatus selbst soll sich nichts ändern.

Was wollen wir erreichen?

Unser Ziel bleibt, eine schnelle und nachhaltige Integration in Arbeit. Deshalb werden arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Flüchtlinge verpflichtet, sich umgehend um einen Job zu bemühen. Ist die Vermittlung in Arbeit wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich, sollen sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Falls sie keine eigenen Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachweisen können, sollen sie von den Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden können. Die Arbeitsagenturen werden die Betroffenen nach Möglichkeit dabei unterstützen, Arbeit zu finden.

Was bleibt?

Für Flüchtlinge aus der Ukraine, die vor dem Stichtag 1. April 2025 eine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung erhalten haben, ändert sich nichts.

Was bedeutet das für die Verwaltung?

Der Übergang der Zuständigkeit von den Jobcentern und Sozialämtern auf die Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz soll so verwaltungsschlank wie möglich umgesetzt werden. Auch der Rechtskreiswechsel selbst soll, u.a. mit Hilfe von Übergangsregelungen, so wenig aufwendig wie möglich gestaltet werden.

Wer bezahlt?

Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren vereinbaren die Bundesregierung und die Länder eine pauschale Kostenentlastung der den Ländern aufgrund dieses Gesetzes entstehenden zusätzlichen Kosten durch den Bund. Die Bundesregierung wird die Länder außerdem bitten, einheitliche Maßstäbe für das Verfahren zur Vermögensprüfung bei Flüchtlingen aus der Ukraine zu entwickeln.