§219A STGB

Werbung für Schwangerschaftsabbrüche bleibt verboten

Der Bundestag hat dem Koalitionskompromiss zum sogenannten Werbeverbot für Abtreibungen zugestimmt. Die Reform des Paragrafen 219a wurde in namentlicher Abstimmung mit deutlicher Mehrheit beschlossen.

Um Kompromiss wurde lange und zäh gerungen

"Um den Kompromiss des Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch hat die Koalition lange gerungen", so Volker Ullrich, innen- und rechtspolitischer Sprecher der CSU im Bundestag. Donnerstagabend wurde der Kompromiss schließlich verabschiedet. Das grundsätzliche Werbeverbot bleibt bestehen. "Damit schützt die CSU im Bundestag das ungeborene Leben, aber auch die schwangere Frau vor kommerzieller und unsachlicher Werbung", so Ullrich weiter. Der Paragraf 219a des Strafgesetzbuches soll künftig jedoch um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt werden. Danach sollen Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen öffentlich ohne Risiko der Strafverfolgung darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Sie sollen darüber hinaus weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch durch Hinweis auf entsprechende Informationsangebote neutraler Stellen, die im Gesetz ausdrücklich benannt werden, zugänglich machen dürfen. Außerdem soll durch eine Änderung im Schwangerschaftskonfliktgesetz sichergestellt werden, dass es zukünftig eine von der Bundesärztekammer zentral geführte Liste mit Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern und Einrichtungen gibt, die mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Zugleich soll Rechtssicherheit insbesondere für Ärzte und Krankenhäuser geschaffen werden.