Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen in der Corona Krise

Um die enorme Herausforderung in der Bewältigung der Corona-Krise zu meistern, haben die Koalitionspartner weitere steuerliche Maßnahmen gebündelt. Eine wesentliche Maßnahme dieses Bündels ist eine befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 %.

Dies stellt eine Entlastung aller Menschen in Deutschland dar und soll zur Belebung der Konjunktur beitragen. Vorgesehen ist weiterhin, dass Familien je Kind ein Kindergeldbonus von einmalig 300 Euro ausgezahlt wir. Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG wird auf 200.000 Euro erhöht. Geplant sind ebenfalls etwa die Ausweitung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025 oder Erleichterungen bei der Verlustberücksichtigung, der Dienstwagenbesteuerung oder der degressiven Abschreibung.