Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Flexibilitätszuschlag und -prämie wieder eingeführt!

Pressemitteilung vom 25. Juni 2021

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte die Möglichkeit der Nutzung des Flexibilitätszuschlags in Verbindung mit der Flexibilitätsprämie Ende 2020 massiv eingeschränkt.

„Im parlamentarischen Verfahren ist es uns in der letzten Sitzungswoche gelungen, die Flexibilisierungsmöglichkeiten wieder gesetzlich zu ermöglichen“, so der Bundestagsabgeordnete Andreas Lenz.

„Die besondere Stärke der Biogasanlagen, die grundlastfähig und flexibel Strom erzeugen können, kann so zukünftig noch besser ausgespielt werden“, so Lenz weiter. Gerade das Bedienen der Stromspitzen werde zukünftig noch wichtiger.

Im EEG 2021 war die Möglichkeit, die Flexibilitätsprämie im ersten Vergütungszeitraum mit dem Flexibilitätszuschlag im zweiten Vergütungszeitraum zu kombinieren, stark eingeschränkt worden. Dies stellte eine Abkehr von dem seit 2017 gültigen Regelungsregime dar und traf auf scharfe Kritik der Branche, aber auch auf Kritik im Parlament.

„Der technische Aufwand, aber auch die umweltrechtlichen Vorschriften steigen ständig. Es sind hohe Investitionen notwendig, um die Anlagen flexibel umzurüsten“, so Lenz. Angesichts deutlich erhöhter Anforderungen im EEG 2021 oder im Bundesimmissionsschutzgesetz seien erhebliche Neuinvestitionen für Erhalt und Ausbau der Flexibilität der Anlage für die zehn weiteren Jahre des zweiten Vergütungszeitraums erforderlich. „Diese Investitionen müssen über den Flexibilitätszuschlag finanziert werden“, so Lenz weiter.

Mit dem novellierten EEG wird daher nun eine Förderung in Höhe von 50 Euro je Kilowatt installierte Leistung und Jahr für bereits mit der Flexibilitätsprämie geförderte Investitionen eingeführt. Um die bereits geförderte Leistung zu bestimmen, wird eine einfache und nachvollziehbare Berechnungsvorschrift ins Gesetz aufgenommen.

In Deutschland gibt es rund 9.000 Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt rund 5 Gigawatt für die regelbare Stromproduktion. Zum Vergleich: Das entspricht der Leistung von mehr als drei Kernkraftwerken.

Die Regelung schaffe Investitionssicherheit für mindestens 3.350 Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung von rund 2,2 Gigawatt, sichere deren Wechsel in die Anschlussförderung und damit Verbleib im System, so MdB Lenz.

Der Abgeordnete abschließend: „Die Wiedereinführung des Flexibilitätszuschlags ist ein wichtiger Beitrag, um die Anlagen zu flexibilisieren und die grundlastfähige Bioenergie auf heutigem Niveau zu stabilisieren.“ Auch für die Landwirtschaft sei dies eine gute und wichtige Entscheidung.

Die Regelung steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.